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AGB

Creativ-Ambiente-Floor

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Creativ-Ambiente-Floor Bauchemie GBR
Waldstr. 18, D-86825 Bad Wörishofen

I.Geltung der Bedingungen
Für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen der Creativ-Ambiente-Floor Bauchemie GBR, Waldstr. 18, D-86825 Bad Wörishofen (nachfolgend C-A-Floor) gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hinweisen auf die Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form gültig.

II.Vertragsabschluß-Preise-Datenspeicherung
Angebote, Angaben zu Lieferzeiten u. Preisangaben sind freibleibend bzw. unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden und die anschließende Auftragsbestätigung von C-A-Floor zustande. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertrages
gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Ab einem Nettowarenwert von 1.500,00 Euro wird die Ware frachtfrei geliefert. Mit der Angabe seiner Daten willigt der Kunde darin ein, daß C-A-Floor die Daten für die Durchführung der Bestellung speichert und, soweit für die Durchführung erforderlich, an Dritte z.B. Zahlungsdienstleister, weitergibt. Maßgeblich für den Vertrag sind die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.

III.Zahlungsoptionen, Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist zahlbar per Banküberweisung auf das angegebene Konto von C-A-Floor nach Erhalt ohne jeden Abzug. Für den Fall, daß die Zahlung durch den uns erteilten Abbuchungsauftrag erfolgt,
gewähren wir 4 % Skonto. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller (Kunde)-ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf- gem. § 286 Abs.II,III BGB in Verzug. Vom Eintritt des Verzuges an kommen Verzugszinsen von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Bundesbank sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstandenen Kosten in Anrechnung. C-A-Floor behält sich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Ist der Schuldner nicht Verbraucher beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Befindet sich der Käufer für fällige Rechnungen in Verzug und wird eine gerichtliche Beitreibung notwendig, so gelten auch die noch nicht verfallenen Posten als zur Zahlung fällig und sind einklagbar. Stellt sich nach Vertragsschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Kreditgewährung nicht geeignet sind, so ist C-A-Floor berechtigt nach Wahl Vorauszahlung zu beanspruchen oder vom Vertrag zurück zutreten. C-A-Floor ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks zur Zahlung anzunehmen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder gegenüber den Rechnungen von C-A-Floor mit angeblichen Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die dem Käufer zustehenden Gegenforderungen sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.

IV.Lieferung, Transport
C-A-Floor ist berechtigt Teillieferungen zu erbringen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware zum vereinbarten Bestimmungsort geliefert. Lieferungen außerhalb Deutschland erfolgen nur nach Absprache. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Käufer
über, C-A-Floor wird mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht freigestellt. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Käufers. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen die Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen- auch bei unseren Lieferanten- sowie bei Beschaffung des nötigen Rohmaterials u.ä. von uns nicht verschuldete Umstände entbinden C-A-Floor für die Dauer der Behinderung oder der Nachwirkungen von der Lieferpflicht, ohne daß der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann.

V.Mängelrüge u. Gewährleistung
Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 3 Tagen bei C-A-Floor geltend gemacht werden. Die Beanstandungen sind schriftlich anzuzeigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn daß der Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von C-A-Floor verursacht wird. Schadensersatzansprüche sind soweit gesetzlich zulässig, auf den Nettowarenwert begrenzt.
Die anwendungstechnische Beratung von C-A-Floor in Wort und Schrift soll die Arbeit des Kunden unterstützen. Sie gilt als unverbindlichlicher Hinweis – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter- und befreit den Käufer nicht von der Notwendigkeit der praxisgerechten, eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Anwendungen bzw. Zwecke. Diese Eignung hat der Käufer für den Einzelfall zu prüfen. Produktbeschreibungen, Datenblätter, Aufheizprotokolle enthalten keine Aussage über die Haftung für etwaige Schäden. Gegenüber Unternehmern i.S.d. §14 BGB gilt die Haftung für die Gewährleistung -soweit gesetzlich zulässig- nach § 444 BGB als ausgeschlossen. Es gelten außerhalb des Anwendungsbereiches (vorheriger Punkt) die gesetzlichen Gewährleistungsfristen als vereinbart. Liegt ein zur Gewährleistung verpflichtender Mangel an der vertragsgegenständlichen Ware vor, so hat C-A-Floor die Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüchen des Käufers nachzubessern
oder Ersatz zu liefern.

VI.Eigentumsvorbehalt
Alle von C-A-Floor gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von C-A-Floor. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers kann die Ware von C-A-Floor auf Kosten des Käufers zurückgenommen werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentums-
vorbehalts gegen Schäden durch Feuer, Wasser, Diebstahl u. Einbruchdiebstahl zu versichern. Er tritt alle Rechte aus dieser Versicherung jeweils in Höhe des offenen Zahlungsbetrages an C-A-Floor ab. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts tritt der Kunde ferner jeweils in Höhe des offenen Zahlungsbetrages alle ihm wegen Zerstörung oder Verschlechterung der Vorbehaltsware zustehenden
Ansprüche an C-A-Floor ab. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorheriger Einwilligung von C-A-Floor berechtigt.
Wird der Kaufgegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von C-A-Floor stehenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt erwirbt C-A-Floor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, z.B.im Wege der Zwangsvollstreckung, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von C-A-Floor hinzuweisen u. C-A-Floor unverzüglich über den Drittzugriff schriftlich zu informieren. Dies soll C-A-Floor ermöglichen, z.B. Klage gem. § 771 ZPO erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, C-A-Floor die gerichtlichen u. Außergerichtlichen Kosten einer Auseinandersetzung gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den C-A-Floor entstandenen Ausfall.

VII.Warenrücknahme
Die Annahme von Rücksendungen kann durch C-A-Floor nur nach vorheriger Absprache in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Es werden nur ungeöffnete Originalgebinde welche in einwandfreiem Material- und Verpackungszustand sind, angenommen.
Durch die Rücknahme bereits gelieferten Waren entstehen nicht unerhebliche Kosten. Bei Rücklieferungen wird ein 15 %-iger Wertabzug für Wiedereinlagerungskosten vorgenommen. Die Hin-u.Rückfrachtkosten trägt der Rücksender. Für Warenrücknahmen erstellt C-A-Floor eine Warengutschrift.

VIII.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Bad Wörishofen (Deutschland).
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers C-A-Floor. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wir ausgeschlossen.

IX.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wir die Gültigkeit der übrigen Klauseln davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch solche Absprachen zu ersetzen oder zu ergänzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am ehesten entspricht.